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BVerwG, 04.11.1986 - 4 B 174.86 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtfertigung der Revisionszulassung - Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Wirksamer Verzicht auf Grundrechte - Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde - Stützen des Vorbringens auf neue Tatsachen
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.1986 - 9 A 1007/84
- BVerwG, 04.11.1986 - 4 B 174.86
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 30.06.1978 - 6 C 55.77
Auszug aus BVerwG, 04.11.1986 - 4 B 174.86
Voraussetzung ist, daß die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebotes standhält, insbesondere daß die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und daß sie weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]). - BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76
Startbahn West
Auszug aus BVerwG, 04.11.1986 - 4 B 174.86
Voraussetzung ist, daß die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebotes standhält, insbesondere daß die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und daß sie weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]). - BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74
Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum …
Auszug aus BVerwG, 04.11.1986 - 4 B 174.86
Voraussetzung ist, daß die Planung den Anforderungen des Abwägungsgebotes standhält, insbesondere daß die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt und daß sie weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen hat, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwGE 48, 56 [BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]).